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Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom 07.November 1989 (BGBl. I S.1966) Aufgrund des § 10 des Rettungsassistenten - Gesetzes vom 10.Juli 1989 (BGBl. I S.1384) wird im Benehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet: § 1 Lehrgang (1) Der Lehrgang nach § 4 des Gesetzes umfasst die in Anlage 1 aufgeführter theoretischer und praktischer Ausbildung. (2) Der Ergänzungslehrgang nach § 8 Abs.3 des Gesetzes wird von Schulen nach § 4 des Gesetzes durchgeführt und umfasst die in Anlage 2 aufgeführten theoretische und praktische Ausbildung. (3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung nach Absatz 1 oder 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nachzuweisen. § 2 Praktische Tätigkeit (1) Während der praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes sind die für die Berufsausübung wesentlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch praktischen Einsatz zu vermitteln. Durch die Teilnahme an mindestens 50 Unterrichtsstunden sind die in der theoretischen und praktischen Ausbildung nach § 1 erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der praktischen Arbeit anzuwenden. In den Fällen einer Verkürzung der praktischen Tätigkeit nach § 8 Abs.1 letzter Satz und Abs.2 letzter Satz verringern sich die in Satz 2 genannte Zahl von Unterrichtsstunden entsprechend. (2) Die erfolgreiche Ableistung der praktischen Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 nachzuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn 1.der Praktikant ein Berichtsheft vorlegt das er in Form eines Ausbildungsnachweises geführt hat und 2. im Rahmen eines Abschlussgespräches festgestellt worden ist, dass der Praktikant die in Absatz 1 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat. (3) Das Abschlussgespräch nach Absatz 2 Satz 2 Nr.2 wird von einem von der zuständigen Behörde beauftragten Arzt gemeinsam mit der Rettungsassistentin oder dem Rettungsassistenten, die den Praktikanten angeleitet haben, geführt. Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass der Praktikant die praktische Tätigkeit nicht erfolgreich abgeleistet hat, entscheidet der zuständige Arzt im Benehmen mit der am Gespräch teilnehmenden Rettungsassistentin oder dem Rettungsassistenten über eine angemessene Verlängerung der praktischen Tätigkeit. Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Absatz 2 nicht erteilt werden, darf die praktische Tätigkeit nur einmal wiederholt werden. § 3 Gleichwertige Tätigkeit Vorraussetzung für die Anerkennung einer Tätigkeit nach § 8 Abs.2 Satz 2 des Gesetzes als gleichwertig mit der praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes ist, dass der Antragsteller während dieser Tätigkeit überwiegend auf Rettungs- und Notarztwagen eingesetzt war. § 4 Staatliche Prüfung (1) Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. (2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er den Lehrgang abschließt. die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzende der beteiligten Prüfungsausschüsse ist vorher anzuhören. § 5 Prüfungsausschuss (1) Bei den Schulen werden Prüfungsausschüsse gebildet, die jeweils aus folgenden Mitgliedern bestehen:1.einem Medizinalbeamten der zuständigen Behörde oder einem von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Arzt als Vorsitzenden,2.einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulaufsicht untersteht, 3.einem Beauftragten der Feuerwehr, wenn die Ausbildung bei der Feuerwehr erfolgt und nach § 9 des Gesetzes auf den Lehrgang nach § 1 Abs.1 angerechnet worden ist, 4.folgenden Fachprüfern:a)mindestens einem im Rettungsdienst erfahrenen Arzt, b)mindestens einer an der Schule unterrichtenden Rettungsassistentin oder einem entsprechend tätigen Rettungsassistenten, c)weiteren an der Schule oder im Rahmen der Ausbildung nach § 9 Satz 1 des Gesetzes tätigen Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern;Dem Prüfungsausschuss sollen diejenigen Fachprüfer angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben. (2) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter. Der Vorsitzende bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer. (3) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden. § 6 Zulassung zur Prüfung (1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen: 1. Die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder aus dem für die Ehe geführten Familienbuch 2. die Bescheinigung nach § 1 Abs.3, 3. im Falle einer Anrechnung nach § 9 des Gesetzes der Nachweis über die Anerkennung der bei der Feuerwehr erworbenen Ausbildung. (3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens vier Wochen vor Prüfungstermin schriftlich mitgeteilt werden. § 7 Schriftlicher Teil der Prüfung (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 Abschnitt A Nr.1 bis 5 genannten Stoffgebiete. Der Prüfling hat aus diesen Stoffgebieten in einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellten Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit dauert drei Stunden. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt. (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für die Aufsichtsarbeit. § 8 Mündlicher Teil der Prüfung (1) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Prüfling Fragen aus den Stoffgebieten der Anlage 1 Abschnitt A zu beantworten. Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens zehn und nicht länger als 20 Minuten dauern. (2) Die Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Gebieten an der Prüfung zu beteiligen; er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten. § 9 Praktischer Teil der Prüfung (1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling am Beispiel von drei ausgewählten Fällen zu demonstrieren, dass er die in § 3 des Gesetzes beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten beherrscht. Auf Verlangen der Prüfer hat er seine einzelnen Maßnahmen zu erläutern. Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen zu zweit geprüft. Die Demonstration soll nicht länger als 15 Minuten je Fall dauern. (2) § 8 Abs.2 und 3 gilt entsprechend § 10 Niederschrift Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. § 11 Benotung Die schriftliche Aufsichtsarbeit sowie die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden wie folgt benotet: „sehr gut“ (1) , wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Masse entspricht „gut“ (2) , wenn die Leistung den Anforderungen entspricht, „befriedigend“ (3) , wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht „ausreichend“ (4) , wenn die Leistung Mängel aufweist, aber im Großen und Ganzen den Anforderungen noch entspricht „mangelhaft“ (5) , wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, „ungenügend“ (6) , wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. § 12 Bestehen und Wiederholung der Prüfung (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 4 Abs.1 vorgeschriebenen Prüfungsteile mit mindestens „ausreichend“ benotet wird. (2) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind. (3) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft oder ungenügend“ erhalten hat. (4) Hat der Prüfling den praktischen Teil der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsaisschusses bestimmt werden. Ein entsprechender Nachweis hierüber ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen. § 13 Rücktritt von der Prüfung (1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen, Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 12 Abs.3 gilt entsprechend. § 14 Versäumnisfolgen (1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 12 Abs.3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. (2) Die Entscheidung drüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 13 Abs.1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. § 15 Ordnungsverstöße und Tauschungsversuche Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Masse gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für „nicht bestanden“ erklären; § 12 Abs.3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig. § 16 Prüfungsunterlagen Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren. § 17 Erlaubnisurkunde Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster nach der Anlage 6 aus. § 18 Sonderregelungen für Inhaber von Diplomen oder Prüfungszeugnissen aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Heimats- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den Beruf im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufes betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 und 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereich des Rettungsassistentengesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs.1 Nr.2 dieses Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates zu unterrichten und zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt. (2) Antragsteller, die die Erlaubnis nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs.1 Nr.3 dieses Gesetzes vorliegen, eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (3) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes beantragen, können ihre im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsstaates zulässig ist, die Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen. Daneben sind Name und Ort der Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufzuführen. (4) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Erteilung der Erlaubnis nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes ist kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat- oder Herkunftsstaates innerhalb von vier Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser vier Monate. Werden von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von vier Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen. § 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft
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